Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs an deutschen Hochschulen

PDFSatzung

Präambel

In dem Bestreben, durch enge Zusammenarbeit und regelmäßigen Erfahrungsaustausch die Ausbildung der Studierenden und die Weiterentwicklung der Studienkollegs zu fördern und - unbeschadet der Eigenständigkeit der einzelnen Studienkollegs - Richtlinien für die Studien-vorbereitung zu erarbeiten, haben die Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs an deutschen Hochschulen auf ihrer Jahrestagung 2012 in Dresden folgende Satzung der Arbeitsgemeinschaft beschlossen.

Artikel 1

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs an deutschen Hochschulen, an denen die Feststellungsprüfung abgenommen wird, oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter, soweit sie nicht aus der Arbeitsgemeinschaft ausgetreten sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich durch Zuwahl von Beraterinnen bzw. Beratern ergänzen. Beraterinnen bzw. Berater haben kein Stimmrecht.

Artikel 2

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.


Artikel 3

Die Arbeitsgemeinschaft tritt einmal jährlich an einem von ihr zu bestimmenden Ort zu einer Jahrestagung zusammen. Der Vorstand kann außerordentliche Tagungen einberufen, falls die Mehrheit der Mitglieder nicht widerspricht. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung verpflichtet, falls die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. Zu den Tagungen können durch den Vorstand Gäste eingeladen werden.

Artikel 4

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und drei Stellvertreterin-nen bzw. Stellvertretern. Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Ar-beitsgemeinschaft für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Jahr wird ein Vorstandmitglied neu gewählt. In einem weiteren Wahlgang wird die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 5

Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte wahr, bereitet die Tagungen der Arbeitsgemein-schaft vor und führt deren Beschlüsse aus. Bei der Aufstellung der Tagesordnung hat er die Wünsche der Mitglieder zu berücksichtigen. Die Leitung der Tagungen übernimmt ein Vor-standmitglied, in der Regel die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende.

Artikel 6

Die Arbeitsgemeinschaft ist auf ihren Tagungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.


Artikel 7

Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahrestagung. Die Sachkosten der laufenden Ge-schäftsführung werden erforderlichenfalls durch Umlage aufgebracht.


Artikel 8

Die Aufgaben des Sekretariats werden von dem Studienkolleg übernommen, das die Vorsit-zende bzw. den Vorsitzenden stellt. Die Akten der Arbeitsgemeinschaft werden von der jeweiligen Vorsitzenden bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden verwaltet. Die Ämter der Arbeitsgemeinschaft werden unentgeltlich ausgeübt.


Artikel 9

Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Entsprechende Anträge müssen den Mitgliedern 14 Tage vor der beschließenden Tagung zugegangen sein.


Diese Satzung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.